Personenmehrheiten, etwa Gesellschafter einer OHG oder GbR geben eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab, aus der die Besteuerung des Einzelnen in der Einkommensteuer abgeleitet wird. Wenn die Einkünfte einer Personenmehrheit zugunsten der Beteiligten in einer Erklärung um mindestens 140.000 EUR abweichen von den tatsächlich erzielten Einkünften, ist ein Steuervorteil großen Ausmaßes erlangt im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 2. Alt. AO. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung im Hinblick auf die einzelnen Feststellungsbeteiligten unter 50.000 Euro liegt (näher BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24 –).
Rechtsanwalt Carsten Schrank, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
