Ja, das ist möglich. In einem Fall des OLG Hamburg (Urteil vom 28.03.2025 – 5 U 17/24) hatte ein Rechtsanwalt einen Übergangsgewinn in Höhe von über 25 Millionen € nach einem Wechsel von der Einnahmen – Überschuss – Rechnung zur Bilanzierung nicht erklärt.
Es wurde deshalb ein Steuerstrafverfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet. Er behauptete unschuldig zu sein. Er habe auf die Arbeit des Steuerberaters vertraut. Gleichwohl ließ er es nicht darauf ankommen, dass er freigesprochen wurde, sondern stimmte einer Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht gegen Zahlung einer Geldauflage von 820.000 € zu.
Der Steuerberater, der falsch beraten hatte, wendete insbesondere ein, dass seinen Mandanten ein überwiegendes Mitverschulden an dem Schaden treffe, denn er hätte einen Freispruch durchsetzen müssen.
Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Es sei dem Mandanten nicht zumutbar gewesen bis zu einem rechtkräftigen Freispruch weiter zu kämpfen. Im Falle einer Verurteilung hätte der Mandant mit dem Widerruf seiner Anwaltszulassung rechnen müssen mit weiteren wirtschaftlichen Risiken und einer weiter andauernden persönlichen Belastung.
Die Entscheidung ist bemerkenswert. Sie nimmt letztlich den Mandanten von Steuerberatern das Prozessrisiko im Strafverfahren ab. Klar ist aber auch: Weiß der Mandant, dass die Steuererklärung seines Beraters falsch ist, kann er selbstverständlich die Lasten, die ihm das Strafverfahren aufbürdet nicht auf den Steuerberater überwälzen.
Rechtsanwalt Carsten Schrank, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
