Steuerstrafrecht und Strohgeschäftsführer

Wir haben in diesem Blog bereits darüber berichtet, wie schwer es ist, als Strohgeschäftsführer einer GmbH sich einer steuerstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, wenn der faktische Geschäftsführer für die GmbH Steuern hinterzieht und der Strohgeschäftsführer davon nichts wusste. In diesen Fällen wird argumentiert: Wer sich nicht kümmert, nehme billigend in Kauf das Steuern hinterzogen werden. So ein bedingter Vorsatz genüge. Die Instanzgerichte haben in den letzten Jahren versucht in krassen Fällen zu helfen. So wurde etwa entschieden, dass bei einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Strohgeschäftsführer und dem faktischen Geschäftsführer der Strohgeschäftsführer nicht ohne weiteres davon ausgehen könne, dass der faktische Geschäftsführer für die GmbH auch Steuern hinterziehe. Der Bundesgerichtshof ist mit einer Entscheidung vom 06.08.2025 – 1 STR 177/25 den Versuchen der Instanzgerichte, Strohgeschäftsführern zu helfen entgegentreten. Der bloße Hinweis auf ein Vertrauensverhältnis und die Einschaltung eines Steuerberaters reichte dem Bundesgerichtshof nicht, um einen bedingten Vorsatz ablehnen zu können. Außerdem wies das Gericht auf die Auffangvorschrift der leichtfertigen Steuerverkürzung hin. Das wird es künftig in den Strohmann – Fällen schwieriger machen, zu verteidigen. Es wird künftig erforderlich sein, sehr detailliert und überzeugend darzustellen, warum ein Strohgeschäftsführer mit einer Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers nicht rechnen musste.

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