Kryptobörsen und Meldepflicht

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 ist am 24.12.2025 in Kraft getreten. Demzufolge müssen Kryptobörsen und sonstige  Kryptodienstleister in der EU sämtliche Kundentransaktionen (Kauf, Verkauf, Tausch, Staking) automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden (§ 9 Abs. 1 KStTG).

Das erste Meldejahr ist 2026 (§ 21 KStTG ). Die Meldungen erfolgen jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres.

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