Verbandssanktion

Die Sanktionierung von Verbänden ist im deutschen Recht nur unzureichend geregelt. Das was im Ausland, insbesondere in den USA und auf europäischer Ebene, bereits Gang und gebe ist, und zwar die Sanktionierung von Verbänden, ist auf nationaler Ebene noch eher die Ausnahme. Zwar sieht auch das deutsche Recht in § 30 OWiG die Möglichkeit vor, Verbände zu sanktionieren, wenn Personen für ein Unternehmen handeln und dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Diese Möglichkeit wird oftmals jedoch nur unzureichend genutzt. Es gibt Staatsanwaltschaften, die diese Vorschrift grundsätzlich nicht anwenden, was auch legal ist, weil die Verfolgung des Verbandes in ihrem Ermessen liegt (vgl. § 47 OWiG). Das wird als ungerecht empfunden, denn dadurch hängt eine Verbandssanktion oft nur davon ab, wo das betroffene Unternehmen seinen Sitz hat. Empirisch ist festgestellt worden, dass § 30 OWiG von den Verfolgungsbehörden deutschlandweit sehr viel seltener angewendet wird als er angewendet werden könnte. Als unzureichend wird auch empfunden, dass die Unternehmensbußen bis zu einer Höhe von 10 Million € begrenzt sind.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2013 den Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches vorgelegt, der zwar eine rege wissenschaftliche Debatte auslöste, aber politisch versandete, wobei erfolgreiche Lobbyarbeit eine Rolle gespielt haben dürfte. Ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteter Gesetzesentwurf wurde von der Bundestagswahl 2017 gleichsam ausgebremst. Nunmehr hat eine Forschungsgruppe der Universität Köln im Jahr 2017 den Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes vorgelegt.

Der Kölner Entwurf sieht insbesondere eine Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft vor (§ 13). Interessant ist auch, dass Vertreter des Verbandes ein Schweigerecht haben (§ 17 Abs. 1) und interne Untersuchungen des Verbandes verschwiegen werden dürfen (§ 18).

Der Entwurf wird so sicher nicht Gesetz werden, aber wesentliche Grundlage für weitere Beratungen auf politischer Ebene sein. Über kurz oder lang wird an einem neuen Verbandssanktionenrecht wohl kein Weg vorbei führen.

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