Meldepflicht bei ausländischer Unternehmensbeteiligung

Steuerinländer müssen den Erwerb ausländischer Unternehmensbeteiligungen dem Finanzamt melden (§ 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO). Diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Betroffene hatte den Erwerb solcher Beteiligungen nicht gemeldet. Die Besonderheit des Falles: Er war nach Deutschland gezogen, also zum Steuerinländer geworden, als er die Beteiligungen bereits erworben hatte.

Das Finanzamt erließ gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 30.000 €. Auf den Einspruch des Betroffenen sprach das Amtsgericht den Betroffenen frei, denn das Gesetz sehe vor, dass die Meldefrist spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ende, indem der Erwerb stattgefunden habe. Das passe nicht für zeitlich zuvor erworbene Beteiligungen, die der Betroffene, noch als Steuerausländer, nicht verpflichtet war, dem deutschen Finanzamt mitzuteilen.

Das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.11.2024 – 2 ORbs 38/24 – hob den Freispruch auf. Das Gesetz stelle bei der Begründung der Meldepflicht nur auf den Erwerb der Beteiligung ab. Wer nach Deutschland zieht, müsse den vorherigen Erwerb ausländischer Unternehmensbeteiligungen spätestens mit Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der Zuzug stattgefunden hat, melden.

Der Entscheidung ist in der juristischen Literatur widersprochen worden. Die Meldefrist, die das Oberlandesgericht annimmt, hat es sich schlicht ausdenken müssen, was deutlich zeigt, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation eines Anteilserwerbs vor dem Zuzug nicht bedacht hat. Dann muss aber eine Ahndung in dieser Fallkonstellation ausscheiden (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG). Die Praxis muss sich jedoch auf die vom Oberlandesgericht Hamburg vertretene Rechtsmeinung einstellen.

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