Beweisverwertungsverbotes sind die große Ausnahme. Schon im Strafverfahren sind sie selten, im Steuerverfahren die ganz große Ausnahme. In einer Entscheidung vom 23.04.2025 I B 51/22 hat der Bundesfinanzhof überraschend ein steuerliches Verwertungsverbot angenommen.
Eine Festplatte war im Strafverfahren gegen einen mittelbaren Anteilseigner einer Limited wegen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz rechtmäßig beschlagnahmt worden. Die Staatsanwaltschaft gab die Festplatte, ohne sie durchgesehen zu haben, an das Finanzamt weiter. Dort wurde sie ausgewertet und Feststellungen zum Ort der Geschäftsleitung der Limited getroffen, was zu der Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führte.
Der Bundesfinanzhof hielt die Daten auf der Festplatte nicht für im Steuerverfahren verwertbar, denn der Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz hatte keinen Bezug zu Ertragsteuern der Limited. Die Staatsanwaltschaft hätte die Festplatte durchsehen und vor der Weitergabe alle Daten, die nicht zu dem Verdacht des Verstoßes gegen das Wertpapiergesetz gehörten vor einer Weitergabe löschen müssen.