Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom 04.10.2024 – C -214/24, „Hauptzollamt C“, nochmals betont, dass die Besteuerung von geschmuggelten Zigaretten, die durch mehrere Mitgliedschaften laufen und erst im Bestimmungsland entdeckt werden dort zu erfolgen hat.
Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für Schmuggler, gegen die von den Zollverwaltungen des Ursprungslandes oder eines Durchführungsstaates ermittelt wird. Werden dort etwa Vermögenswerte beschlagnahmt, können sie nicht dazu verwendet werden mit inländischer Tabaksteuer verrechnet zu werden, denn die ist nicht entstanden!