Sieht der Täter ein, dass er Unrecht begeht, ist er aber erheblich eingeschränkt nach dieser Einsicht zu handeln aus bestimmten körperlichen oder psychischen Gründen, kann die Strafe gemildert werden (sog. verminderte Schuldfähigkeit, vgl. §§ 20, 21 StGB). Die Schuldfähigkeit kann auch dann erheblich vermindert sein, wenn der Täter geplant und geordnet vorgeht. Darauf weist der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 23.11.2022 -2 StR 378/22- hin.