Auch ein im Verhältnis zum Hintermann nur vorgeschobener Strohmann kann Umsatzsteuerschuldner sein. Entscheidend ist, ob der Strohmann aus Sicht des Leistungsempfängers eine eigene Verpflichtung eingehen will. Dann ist er Unternehmer und für die getätigten Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Ist dem Leistungsempfänger demgegenüber klar, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung eingehen will, besteht keine Umsatzsteuerpflicht des Strohmannes.
In einem Fall des Finanzgerichts München (Urteil vom 30. Juni 2022 – 14 K 1841/19 –) war ein Strohmann bei dem Betrieb eines Bordells nach außen als Einzelunternehmer aufgetreten. Die Freier mussten davon ausgehen, dass er der Bordellbetreiber war. Der Strohmann musste also die Umsätze des Bordells versteuern. Das war besonders bitter, weil er aus den Prostituiertenumsätzen keine Vorsteuer geltend machen konnte, denn die Prostituierten hatten ihm -wenig überraschend- keine Rechnungen geschrieben.