Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält es mit Europarecht für vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, so wie es in Deutschland geschieht, den Vorsteuerabzug versagt, wenn er sich an einer Lieferkette beteiligt, in der auf einer vorhergehenden Stufe Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde, obwohl er sich an der Hinterziehung nicht aktiv beteiligt hat. Erforderlich sei jedoch, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass in der Lieferkette Steuerhinterziehung begangen wurde (Beschluss vom 14. April 2021 – C-573/20 –).