Wer unter Alkoholeinfluss fahruntüchtig mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt, wird im Regelfall die Fahrerlaubnis verlieren. So hat das LG Flensburg in einem Beschluss vom 23.09.2021 -V QS 42/21- entschieden. In der Entscheidung wird diskutiert, ob von einem E-Scooter eine vergleichbare Gefahr ausgeht wie von anderen Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeuge werden durch Maschinenkraft bewegt und gelten daher als gefährlicher als etwa Fahrräder oder Pedelecs. Demzufolge sieht das Gesetz bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug im Regelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Auch wenn das Landgericht der Auffassung ist, dass ein Fahrer eines E-Scooters wie ein anderer Fahrer eines Kraftfahrzeuges, also etwa der Fahrer eines Mofas oder Mopeds, zu behandeln sei, ist diese Frage unter den Gerichten derzeit umstritten.
Das Landgericht hatte nicht zu der Frage zu entscheiden, wie hoch die Promillegrenze anzusetzen ist für die absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern. Bei Kraftfahrzeugen wird der Grenzwert bei 1,1 Promille gesehen, wohingegen für Fahrradfahrer ein Grenzwert von 1,6 Promille gilt. Überwiegend wird bei den Gerichten jedoch auch insoweit vertreten, dass beim E-Scooter die Grenze von 1,1 Promille anzunehmen sei (etwa OLG München, Beschl. v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20). Dennoch ist die Entwicklung im Fluss und muss weiter genau beobachtet werden.