Wer im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann die Höhe der Geldbuße aus dem Bußgeldkatalog entnehmen. Die dort angegebenen Regelbußen beziehen sich allerdings auf fahrlässige Verstöße. Wird ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß angenommen wird die Regelbuße verdoppelt (§ 3 Abs. 4 a BKatV).
Nicht selten kommt es vor, dass gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch vom Betroffenen eingelegt wird. Im Bußgeldbescheid ist die Regelbuße festgesetzt, wobei ein fahrlässiger Verstoß zu Grunde gelegt ist.
Das Gericht regt sodann die Rücknahme des Einspruchs an, weil auch ein vorsätzlicher Verstoß in Betracht komme und mithin eine deutlich höhere Geldbuße drohe. Dieser Hinweis ist besonders ernst zu nehmen, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % vorliegt. Viele Obergerichte sehen eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung als ein Indiz für vorsätzliches Handeln an (so zuletzt auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2017 – 1 Owi 2 Ss Bs 87/17).
Wichtig ist allerdings, dass die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls ein Indiz für vorsätzliches Handeln ist. Außerdem muss dem Betroffenen die Beschränkung der Geschwindigkeit als solcher überhaupt bewusst gewesen sein (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –). Auf Autobahnen ist das nicht selbstverständlich.