Früher haben Gerichte entschieden, dass die Einschaltung privater Dienstleister für Geschwindigkeitsmessungen durch Kommunen und Städte rechtswidrig ist. Mittlerweile sind jedoch in den Bundesländern rechtliche Regelungen getroffen worden, die den Kommunen/Städten erlauben, private Dienstleister im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen einzusetzen. Aber: Der Hoheitsträger muss immer Herr des Ermittlungsverfahrens bleiben, denn immerhin münden solche Geschwindigkeitsmessungen, insbesondere über Geldbußen und Fahrverbote, in massive Eingriffe des Staates in die Rechte seiner Bürger.
Das AG Friedberg (Hessen) hat in einem Beschluss vom 08. August 2017 – 45 a OWi – 208 Js 22979/17 – hierzu zwei interessante Leitsätze mitgeteilt:
„Sofern die zur Auswertung der Messung notwendige Hard- und Software nicht im Besitz der Stadt (oder eines Hoheitsträgers im Sinne eines Ordnungsbehördenbezirks) ist, ist die Stadt auch nicht Herrin über die Messdaten im Sinne der Rspr., sondern lediglich im Besitz einer CD mit Daten, die sie nicht verifizieren kann und von denen unklar bleibt, mit welcher Software sie erzeugt wurden.
Herrin über das Verfahren und die Messdaten ist die Stadt nur dann, wenn die Auswertung in eigener Regie und in den eigenen Räumen vorgenommen wird, der auswertende Beamte also selbst entscheiden kann, wann er die Auswertung vornimmt und hierbei nicht an die zeitlichen Vorgaben des privaten Dienstleisters gebunden ist.“
In einem Fall, in dem private Dienstleister in die Messung einbezogen sind, sollte also immer genau geprüft werden, wer was gemacht hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Praxis zeigt, dass auf diese Art und Weise es immer wieder gelingt, Verfahren zumindest zur Einstellung zu bringen.