Wenn der Verdächtige einer Straftat bestimmte Merkmale hat, die sehr selten vorkommen, führt das bei vielen Menschen zum Fehlschluss, dass er der Täter ist. Dieser Fehlschluss wird Fehlschluss des Anklägers (Procecutor’s Fallacy) genannt.
Beispiel (vereinfacht):
In einem Mordfall in London hat die Polizei nur eine DNA Spur des Täters und weiß sonst nichts über ihn. Bei einer Überprüfung mit einer Datenbank fällt eine Person auf, deren DNA Profil mit der Spur aus der Tat übereinstimmt. Der Gutachter gibt an, dass das übereinstimmende Profil lediglich bei einem von etwa 10 Millionen Menschen vorkommt. Ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtige der Täter ist 10.000.000 zu 1? Das wäre der Fehlschluss des Anklägers! Richtig ist demgegenüber: Allein in Europa befinden sich statistisch etwa 70 Menschen mit dem gleichen DNA Profil, denn die Bevölkerung beläuft sich auf etwa 70.000.000 Einwohner. Danach ist die Wahrscheinlichkeit 1 zu 70 (oder knapp 1,5 %), dass der Verdächtigte der Täter ist und dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass der Täter möglicherweise außerhalb Europas lebt und zur Tat lediglich eingeflogen war.
Ganz anders sähe die Berechnung aus, wenn es der Polizei gelingt, den Täterkreis räumlich stark einzugrenzen, etwa auf ein Stadtviertel mit 100.000 Einwohnern. Dann würde die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person der Täter ist auf 1 % absinken (100.000 ./. 10.000.000 = 0.01). Der Verdächtige wäre also zu 99 % der Täter. Wenn es sodann noch weitere Indizien gäbe, die auf den Verdächtigen deuten, wäre die DNA ein wichtiges und wohl entscheidendes Indiz für die Täterschaft.