Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Eine verbotene Begünstigung liegt vor, wenn Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber eine unangemessen hohe Vergütung erhalten. Solche unangemessenen Vergütungen sind sogar unter Strafe gestellt (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Weil das so ist, kann eine solche Zahlung auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG). Gleichwohl werden in der Praxis solche unangemessenen Vergütungen im Regelfall als Betriebsausgabe von den Arbeitgebern geltend gemacht. Sie mindern also deren Gewinn. Das ist Steuerhinterziehung (vgl. zuletzt BGH vom 23.10.2018 – 1 StR 234/17 -) !