Der BGH hat mit Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17 – seine Rechtsprechung geändert. Bei der Prüfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer können nunmehr Vorsteuern bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Vorausgesetzt ist natürlich, dass der Steuerpflichtige die entsprechende Vorsteuer bislang ebenfalls verschwiegen hatte.