Vermögensarrest braucht Sicherungsbedürfnis

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 12.06.2025 -3 Ws 184/25- darauf hingewiesen, dass auch nach dem neuen Einziehungsrecht für einen strafrechtlichen Vermögensarrest ein Sicherungsbedürfnis erforderlich ist. Der Arrest kann im Strafverfahren also nur angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass ohne ihn die Vollstreckung eines Einziehungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beschuldigte über 12 Jahre Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren und in dieser Zeit keine Anhaltspunkte geliefert, sein Vermögen vor den Strafverfolgungsbehörden verschieben zu wollen.

Wenn den Strafverfolgern erst nach 12 Jahren einfällt, einen Vermögensarrest zur Sicherung eines Einziehungsanspruches zu benötigen, ohne dass der Beschuldigte durch sein Verhalten hierzu Anlass gegeben hat, sollte auf der Hand liegen, dass das nicht richtig sein kann. Wenn das Gericht gleichwohl sich in epischer Breite auch mit anderen Aspekten des Falles auseinandersetzt, um seine Entscheidung zu begründen, den Vermögensarrest aufzuheben, zeigt das sehr deutlich, dass das neue Einziehungsrecht, dass seit 01.07.2017 gilt, in der praktischen Anwendung aus dem Ruder gelaufen ist. Es soll schon wieder reformiert werden, dürfte sich aber noch weiter verschärfen vor dem Hintergrund der EU – Richtlinie zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten.