Es kommt nicht selten vor: ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zahlt gemäß einer notariellen Vereinbarung eine Einlage über dem Nennbetrag seines Anteils in die Gesellschaft ein, was den Anteilen der anderen Gesellschafter wirtschaftlich zugutekommt. Das Erbschaftsteuergesetz fingiert in diesen Fällen eine Schenkung eines Gesellschafters an seine Mitgesellschafter (vgl. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG). Notare übersehen zuweilen, dass hier eine Anzeige an die zuständige Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes zu erfolgen hat. Eine Anzeige des Vorganges an die Körperschaftssteuerstelle durch den Notar genügt nicht (vgl. § 54 EStDV). Mit der fehlenden Anzeige durch den Notar dürfte jedoch die Anzeigepflicht von Schenker und Beschenktem wieder aufleben (vgl. § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG). Wer die Anzeige binnen drei Monaten versäumt (vgl. § 30 Abs. 1 ErbStG), muss mit steuerstrafrechtlichen Folgen rechnen und sollte eine Selbstanzeige prüfen.
Kauf von Luxusgütern im Duty Free Shop und steuerliche Risiken
Ein Kunde, der am Flughafen in einem Duty Free Shop einkauft und eine Bordkarte für einen Flug ins Ausland außerhalb der EU vorweisen kann, muss keine Umsatzsteuer bezahlen. Das bringt zuweilen Flugreisende auf die Idee, bereits auf dem Hinflug in das Ausland außerhalb der EU am Heimatflughafen Luxusgüter einzukaufen, um die Mehrwertsteuer zu sparen.
Aber Achtung! Wird die Ware beim Rückflug und dem Grenzübertritt in Deutschland nicht gegenüber dem Zoll als einzuführende Ware deklariert, ist das Steuerhinterziehung. Findet der Zoll Ware und Rechnung werden Einfuhrabgaben (Zoll, Mehrwertsteuer) erhoben. Das kann teuer werden, erst recht, weil meist überdies ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, wie meist bei Luxusgütern, was eine empfindliche Geldstrafe nach sich zieht.
Vermögensabschöpfung und steuerliche Abziehbarkeit
Geldstrafen und Geldauflagen gemäß § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO, die in einem Strafverfahren festgesetzt worden sind, können ertragssteuerlich nicht abgezogen werden. Anders ist es bei Zahlungen, die ausschließlich der Wiedergutmachung dienen, wie es etwa bei Weisungen gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO der Fall ist (siehe im Einzelnen § 12 Nr. 4 EStG).
Wie ist es aber bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB? Der Bundesfinanzhof stellt in einer Entscheidung vom 29.01.2025 – X R 6/23 – klar, dass das Abzugsverbot hier nicht eingreift, also eine Vermögensabschöpfung im Wege der Einziehung im Strafverfahren ertragssteuerlich abgezogen werden kann.
