Scheinrechnungen und Einziehung

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH hatte Scheinrechnungen erstellt und dafür eine Provision in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme von den Rechnungsempfängern erhalten. Das Landgericht Hamburg hat in einem Berufungsurteil vom 19.09.2023 – 718 NBs 41/23 – entschieden, dass diese Provision strafrechtlich eingezogen werden kann als ein Vermögenswert, der für eine Straftat erlangt wurde.

Demgegenüber ist anerkannt, dass es nicht möglich ist, die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als „ersparte Steuer“ einzuziehen.

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Zwangsweises Entsperren von Mobiltelefonen

Der Bundesgerichtshof hält es in einem Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24 – für zulässig, wenn die Polizei ein Mobiltelefon durch zwangsweises Auflegen des Fingers des Beschuldigten entsperrt (vgl. §§ 81 b Abs. 1, 94 ff. StPO). Der beabsichtigte spätere Datenzugriff müsse allerdings verhältnismäßig sein. So hatten bereits Instanzgerichte entschieden.

Damit dürfte auch der zwangsweisen Entsperrung durch Gesichtserkennung der Weg geebnet sein.

Achtung! Diese Befugnis gilt nur gegenüber Beschuldigten, nicht gegenüber Zeugen (vgl. § 81 c StPO).

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