Die Vollstreckung von strafgerichtlichen Einziehungsverfügungen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, kann unterbleiben, wenn sie unverhältnismäßig ist (§ 459g Abs. 5 StPO).
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 06.08.2024 -12 Kls 505 Js 871/18- entschieden, dass hierfür nicht die bloße Entreicherung genügt.
Es müsse etwa hinzukommen, dass der Einziehungsadressat das Erlangte schicksalhaft und schuldlos verloren habe (siehe BT-Drs. 19/27654, S. 112).