Das FG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 18.02.2022 – 4V 48/20 – entschieden, dass eine als Schmiergeld erhaltene Provision für die Überlassung nicht eingefärbten Heizöls umsatzsteuerbar ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass die Provision für den Handel mit einer ohne weiteres verkehrsfähigen Ware, und zwar Heizöl, gezahlt worden ist.
Hintergrund der Entscheidung ist der sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es verbietet erlaubte und unerlaubte Geschäfte unterschiedlich zu behandeln. Bei der Umsatzsteuer wird davon jedoch eine Ausnahme gemacht bei Geschäften, bei denen ein vollständiges Verkehrsverbot besteht, wie etwa für Drogen und Falschgeld. Wer also Drogen verkauft oder vermittelt, schuldet keine Umsatzsteuer.
Das Schmiergeld war hier für die Vermittlung der Lieferung von nicht eingefärbtem Heizöl bezahlt worden. Solches Öl konnte als Heizöl versteuert und als Diesel verkauft werden, was auf eine Hinterziehung von Mineralölsteuer hinauslief, denn Diesel wird sehr viel höher besteuert als Heizöl. Um Heizöl von Diesel zu unterscheiden wird Heizöl rot eingefärbt. Die fehlende Markierung war hier interessant. Diese Geschäfte sind zwar verboten, aber, so das FG, umsatzsteuerbar.
Daran ändert sich nach Auffassung des Finanzgerichts auch nichts dadurch, dass die Provision, hier immerhin knapp 100.000 €, der strafrechtlichen Einziehung unterliegt.