Der Betriebsprüfer hatte bei einer GmbH die Kassenaufzeichnungen verworfen und daher die Bareinnahmen geschätzt. Hierzu stellte er eine Bargeldverkehrsrechnung auf, indem er die Barausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers den Barmitteln der GmbH gegenüber stellte. Hierbei stellte sich eine Unterdeckung heraus, woraus er folgerte, dass insoweit Bareinnahmen der GmbH verschwiegen worden waren, die er hinzuschätzte.
Das beanstandete das FG Münster in einem Urteil vom 10. Mai 2022 – 10 K 261/17-, denn die Überlegung des Betriebsprüfers berücksichtige nicht, dass es ebenso gut möglich sei, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften, also außerhalb der GmbH, erzielt habe.