Meldung an das Transparenzregister unterlassen – Bußgeld!

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen unter anderem ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden (siehe im Einzelnen §§ 19, 20 GwG).

Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen insbesondere, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits dem elektronischen Handelsregister entnehmen lassen (im Einzelnen §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 GwG). Vor allem ältere Gesellschaften erfüllen diese Voraussetzungen für eine Ausnahme oftmals nicht.

Die Verletzung der Meldepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr 55 d GWG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht verstößt. Die Behörden machen mittlerweile ernst bei der Umsetzung des Rechts. So wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3.533 EUR gegen einen Geschäftsführer einer GmbH erlassen, der gegen die Meldepflicht verstoßen hatte. Er machte geltend, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben. Diesen Einwand ließ das OLG Köln in einem Urteil vom 03.07.2020 – 1 RBs 171/20 nicht gelten. Leichtfertig könne handeln, wer sich einer Information über die Meldepflicht aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verschließe. Außerdem bestehe eine Erkundigungspflicht, sich über die einschlägigen den eigenen Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Wer insoweit gar nichts tue, handele leichtfertig. Das OLG hob daher einen zuvor ergangenen Freispruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zu weiteren Ermittlungen wieder zurück.

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