Fehler im Strafverfahren: steuerliches Verwertungsverbot

Einen interessanten Fall hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.09.2018 – 11 K 267/17-entschieden. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.

Geschwister hatten eine Wohnung bewohnt. Gegen den Bruder war ein Strafverfahren geführt worden und das Amtsgericht hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Es wurde sodann allerdings auch das ausschließlich von der Schwester genutzte Schlafzimmer durchsucht. Dabei wurden Unterlagen aufgefunden und beschlagnahmt, die auf Schwarzarbeit der Schwester hindeuteten.

Das FG Niedersachsen hat nun im Steuerverfahren (!) der Schwester ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen angenommen, weil der Durchsuchungsbeschluss im Strafverfahren gegen den Bruder nicht die Durchsuchung des von der Schwester ausschließlich genutzten Schlafzimmers abdeckte.

Bislang haben Finanzgerichte nach rechtswidrigen Durchsuchungen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot für das folgende Steuerverfahren abgelehnt. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung in solchen Fragen zu beobachten. Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen und das Finanzamt wird die Sache wahrscheinlich zum BFH bringen, der sodann neue Rechtsentwicklungen einleiten könnte.

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Steuerfahndung entscheidet nicht für das Steuerverfahren

Im Rahmen von Steuerstrafverfahren kommt es häufig zu tatsächlichen Verständigungen, was die Besteuerungsgrundlagen anbelangt zwischen dem Beschuldigten und der Steuerfahndung. Auf dieser Grundlage werden sodann Sanktionen festgesetzt.

Der BFH stellt in einer Entscheidung vom 27.06.2018 -X R 17/17 – klar, dass der für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger an solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.

Der Bundesfinanzhof sieht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung solcher Vereinbarungen durch den zuständigen Amtsträger der Steuerfestsetzung. Dann muss die schriftliche Vereinbarung zwischen Beschuldigtem und Steuerfahndung jedoch einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, der auf die schwebende Unwirksamkeit der Verständigung über Besteuerungsgrundlagen hinweist bis zur Genehmigung durch den zuständigen Amtsträger.

Zivilprozess ist nicht gleich Strafprozess

Das OLG Schleswig teilt in einer Presseerklärung ( Nr. 2/2019) vom 26.02.2019 mit, dass es wie folgt entschieden habe: Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu.

Interessant an der Entscheidung ist, dass jener Geschäftsführer vom Landgericht Augsburg in einem Strafprozess wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zwar sei das Strafurteil ein wichtiges Indiz, aber die Zivilgerichte seien an das Strafurteil nicht gebunden. In einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme hatte sich die zivilgerichtliche Vorinstanz nicht davon überzeugen können, dass der beklagte ehemalige Geschäftsführer tatsächlich Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für „Saturn“ angenommen hatte.

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht lehrreich:

Sie zeigt zunächst einmal, dass sich ein im Strafprozess Verurteilter in geeigneten Fällen mit Aussicht auf Erfolg im nachfolgenden Schadensersatzprozess verteidigen kann.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass der Geschädigte einer Straftat sich immer gut überlegen muss, ob er nicht im Strafprozess selbst Schadensersatzansprüche geltend machen sollte. Dies im so genannten Adhäsionsverfahren möglich.