Die Klägerin wurde Opfer eines sog. Schockanrufes. Bei ihr meldete sich ein angeblicher Anwalt, der ihr erklärte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Um eine Untersuchungshaft abzuwenden, müsse eine Kaution in Höhe von 50.000 € gezahlt werden. Die Klägerin zahlte an einen Boten. Die Betrüger konnten nicht gefasst werden.
Die Klägerin machte den Verlust der 50.000 € als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Damit scheiterte sie beim Finanzgericht Münster, das mit Urteil vom 02.09.2025 – 1K 360/25 – entschied, dass eine außergewöhnliche Belastung nicht vorliege (vgl. § 33 EStG). Es fehle schon an der Außergewöhnlichkeit, womit das Gericht schwere Betrugskriminalität zum Alltagsphänomen degradiert. Die Zahlung sei auch nicht „zwangsläufig“ erfolgt. Die Klägerin hätte alternativ bei der Polizei oder der Tochter Rückspräche nehmen können, was die außergewöhnliche psychische Situation der Klägerin unbeachtet lässt. Die Belastung sei schließlich auch nicht erheblich, womit das Gericht der Klägerin deren gute wirtschaftliche Verhältnisse zum Nachteil gereichen lässt.
Wir erkennen: Das Urteil ist alles andere als überzeugend. Immerhin ist die Revision zugelassen worden. Wir dürfen auf den BFH gespannt sein.
