Umsatzsteuer und Einziehung

Der Kläger, ein Ingenieur der Versorgungstechnik, hatte sich bestechen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Bestechungsgelder der Umsatzsteuer. Während des laufenden Steuerverfahrens wurde der Kläger strafrechtlich verurteilt und es wurde die Einziehung der erlangten Bestechungsgelder durch das Strafgericht angeordnet. Auf die Einziehungsentscheidung des Strafgerichts leistete der Kläger erhebliche Teilzahlungen. Insoweit begehrte er, dass die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt werden müsse. Der Bundesfinanzhof gab ihm in seinem Urteil vom 24.09.2024 – XI R6/23 – Recht.

Die Entscheidung fügt sich ein in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Täter durch eine Vermögensabschöpfung und die Besteuerung nicht doppelt belastet werden dürfe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990 – 1 BvL 4-7/87-).

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Neues zum Zugriff auf gespeicherte Daten von Mobiltelefonen

Das deutsche Strafprozessrecht enthält keine hohen Hürden, um auf gespeicherte Daten in Mobilfunktelefonen zuzugreifen (vgl. §§ 94,98 StPO). Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 04.10.2024-C-548/21-2 entschieden, dass der Zugriff auf solche Daten nicht voraussetzt, dass schwere Straftaten vorgeworfen werden, aber das Gericht verlangt, dass „die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert“ sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Recht bislang nicht. Hier kann – vorbehaltlich der Verhältnismäßigkeit – im Ausgang wegen jeder Straftat und Ordnungswidrigkeit auf gespeicherte Daten in einem Mobilfunkgerät zurückgegriffen werden.

Der deutsche Gesetzgeber muss also reagieren. Bei einer Neuregelung werden dann hoffentlich auch praktisch wichtige Fragen wie Datenspiegelungen als milderes Mittel oder Fristen für die Durchsicht von Daten geregelt. In der Praxis des deutschen Strafprozesses herrscht derzeit insoweit „Wildwuchs“, der zu nicht angemessenen Ergebnissen für die Beschuldigten führen kann.

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