Unternehmensbuße nur bei Verantwortlichkeit einer Leitungsperson

Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhangen werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die die Gesellschaft bereichert hat oder ihre Pflichten verletzt.

Das Bayerisches Oberste Landesgericht stellt in einem Beschluss vom 07.07.2025 – 202 ObOWi 278/25 – klar, dass immer auch Feststellungen zur konkreten Verantwortlichkeit einer Leitungsperson getroffen werden müssen. Dagegen wird in der Praxis oft verstoßen. Im zu entscheidenden Fall hatte ein rumänisches Transportunternehmen einen Transport durch Deutschland durchgeführt, obwohl das Fahrzeug Überlänge hatte. Das Amtsgericht, dessen Urteil aufgehoben wurde, hatte nicht verlässlich festgestellt, dass eine Leitungsperson der Gesellschaft die konkrete Fahrt angeordnet hatte oder dafür Verantwortung trug.

Vermögensarrest braucht Sicherungsbedürfnis

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 12.06.2025 -3 Ws 184/25- darauf hingewiesen, dass auch nach dem neuen Einziehungsrecht für einen strafrechtlichen Vermögensarrest ein Sicherungsbedürfnis erforderlich ist. Der Arrest kann im Strafverfahren also nur angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass ohne ihn die Vollstreckung eines Einziehungsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

In dem entschiedenen Fall hatte der Beschuldigte über 12 Jahre Kenntnis von einem laufenden Ermittlungsverfahren und in dieser Zeit keine Anhaltspunkte geliefert, sein Vermögen vor den Strafverfolgungsbehörden verschieben zu wollen.

Wenn den Strafverfolgern erst nach 12 Jahren einfällt, einen Vermögensarrest zur Sicherung eines Einziehungsanspruches zu benötigen, ohne dass der Beschuldigte durch sein Verhalten hierzu Anlass gegeben hat, sollte auf der Hand liegen, dass das nicht richtig sein kann. Wenn das Gericht gleichwohl sich in epischer Breite auch mit anderen Aspekten des Falles auseinandersetzt, um seine Entscheidung zu begründen, den Vermögensarrest aufzuheben, zeigt das sehr deutlich, dass das neue Einziehungsrecht, dass seit 01.07.2017 gilt, in der praktischen Anwendung aus dem Ruder gelaufen ist. Es soll schon wieder reformiert werden, dürfte sich aber noch weiter verschärfen vor dem Hintergrund der EU – Richtlinie zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten.