Im deutschen Insolvenzrecht werden Steuerschulden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, wegen derer der Insolvenzschuldner wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (vgl. i.e. § 302 Nr. 1 InsO). Im irischen Insolvenzrecht gibt es eine solche Einschränkung nicht. Das Finanzamt wollte das Erlöschen der Steuerschulden, die durch ein irisches Insolvenzverfahren veranlasst wurde, nicht anerkennen. Dem trat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Februar 2024 – 10 K 534/23 G, U –, entgegen. Das vom Kläger in Irland durchgeführte Insolvenzverfahren sei anzuerkennen. Dessen Ergebnis verstoße nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (vgl. § 343 Abs. 1 InsO).
Der Kläger konnte somit für Deutschland erreichen, dass bereits ein Jahr nach Konkurseröffnung seine ungesicherten Verbindlichkeiten, auch die gegenüber dem deutschen Fiskus, erlassen wurden.
Das Finanzgericht Berlin – Brandenburg hat gegenteilig entschieden und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2025 – 16 K 16133/24 –). Von dort können wir also demnächst Klarheit erwarten.
