Meldepflicht bei ausländischer Unternehmensbeteiligung

Steuerinländer müssen den Erwerb ausländischer Unternehmensbeteiligungen dem Finanzamt melden (§ 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO). Diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Betroffene hatte den Erwerb solcher Beteiligungen nicht gemeldet. Die Besonderheit des Falles: Er war nach Deutschland gezogen, also zum Steuerinländer geworden, als er die Beteiligungen bereits erworben hatte.

Das Finanzamt erließ gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 30.000 €. Auf den Einspruch des Betroffenen sprach das Amtsgericht den Betroffenen frei, denn das Gesetz sehe vor, dass die Meldefrist spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ende, indem der Erwerb stattgefunden habe. Das passe nicht für zeitlich zuvor erworbene Beteiligungen, die der Betroffene, noch als Steuerausländer, nicht verpflichtet war, dem deutschen Finanzamt mitzuteilen.

Das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.11.2024 – 2 ORbs 38/24 – hob den Freispruch auf. Das Gesetz stelle bei der Begründung der Meldepflicht nur auf den Erwerb der Beteiligung ab. Wer nach Deutschland zieht, müsse den vorherigen Erwerb ausländischer Unternehmensbeteiligungen spätestens mit Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der Zuzug stattgefunden hat, melden.

Der Entscheidung ist in der juristischen Literatur widersprochen worden. Die Meldefrist, die das Oberlandesgericht annimmt, hat es sich schlicht ausdenken müssen, was deutlich zeigt, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation eines Anteilserwerbs vor dem Zuzug nicht bedacht hat. Dann muss aber eine Ahndung in dieser Fallkonstellation ausscheiden (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG). Die Praxis muss sich jedoch auf die vom Oberlandesgericht Hamburg vertretene Rechtsmeinung einstellen.

Überquotale Einlage und Steuerhinterziehung

Es kommt nicht selten vor: ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zahlt gemäß einer notariellen Vereinbarung eine Einlage über dem Nennbetrag seines Anteils in die Gesellschaft ein, was den Anteilen der anderen Gesellschafter wirtschaftlich zugutekommt. Das Erbschaftsteuergesetz fingiert in diesen Fällen eine Schenkung eines Gesellschafters an seine Mitgesellschafter (vgl. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG). Notare übersehen zuweilen, dass hier eine Anzeige an die zuständige Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes zu erfolgen hat. Eine Anzeige des Vorganges an die Körperschaftssteuerstelle durch den Notar genügt nicht (vgl. § 54 EStDV). Mit der fehlenden Anzeige durch den Notar dürfte jedoch die Anzeigepflicht von Schenker und Beschenktem wieder aufleben (vgl. § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG). Wer die Anzeige binnen drei Monaten versäumt (vgl. § 30 Abs. 1 ErbStG), muss mit steuerstrafrechtlichen Folgen rechnen und sollte eine Selbstanzeige prüfen.

Kauf von Luxusgütern im Duty Free Shop und steuerliche Risiken

Ein Kunde, der am Flughafen in einem Duty Free Shop einkauft und eine Bordkarte für einen Flug ins Ausland außerhalb der EU vorweisen kann, muss keine Umsatzsteuer bezahlen. Das bringt zuweilen Flugreisende auf die Idee, bereits auf dem Hinflug in das Ausland außerhalb der EU am Heimatflughafen Luxusgüter einzukaufen, um die Mehrwertsteuer zu sparen.

Aber Achtung! Wird die Ware beim Rückflug und dem Grenzübertritt in Deutschland nicht gegenüber dem Zoll als einzuführende Ware deklariert, ist das Steuerhinterziehung. Findet der Zoll Ware und Rechnung werden Einfuhrabgaben (Zoll, Mehrwertsteuer) erhoben. Das kann teuer werden, erst recht, weil meist überdies ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, wie meist bei Luxusgütern, was eine empfindliche Geldstrafe nach sich zieht.

Vermögensabschöpfung und steuerliche Abziehbarkeit

Geldstrafen und Geldauflagen gemäß § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO, die in einem Strafverfahren festgesetzt worden sind, können ertragssteuerlich nicht abgezogen werden. Anders ist es bei Zahlungen, die ausschließlich der Wiedergutmachung dienen, wie es etwa bei Weisungen gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO der Fall ist (siehe im Einzelnen § 12 Nr. 4 EStG).

Wie ist es aber bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB? Der Bundesfinanzhof stellt in einer Entscheidung vom 29.01.2025 – X R 6/23 – klar, dass das Abzugsverbot hier nicht eingreift, also eine Vermögensabschöpfung im Wege der Einziehung im Strafverfahren ertragssteuerlich abgezogen werden kann.

Steuerliche Unverwertbarkeit einer im Strafverfahren beschlagnahmten Festplatte

Beweisverwertungsverbotes sind die große Ausnahme. Schon im Strafverfahren sind sie selten, im Steuerverfahren die ganz große Ausnahme. In einer Entscheidung vom 23.04.2025 I B 51/22 hat der Bundesfinanzhof überraschend ein steuerliches Verwertungsverbot angenommen.

Eine Festplatte war im Strafverfahren gegen einen mittelbaren Anteilseigner einer Limited wegen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz rechtmäßig beschlagnahmt worden. Die Staatsanwaltschaft gab die Festplatte, ohne sie durchgesehen zu haben, an das Finanzamt weiter. Dort wurde sie ausgewertet und Feststellungen zum Ort der Geschäftsleitung der Limited getroffen, was zu der Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führte.

Der Bundesfinanzhof hielt die Daten auf der Festplatte nicht für im Steuerverfahren verwertbar, denn der Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz hatte keinen Bezug zu Ertragsteuern der Limited. Die Staatsanwaltschaft hätte die Festplatte durchsehen und vor der Weitergabe alle Daten, die nicht zu dem Verdacht des Verstoßes gegen das Wertpapiergesetz gehörten vor einer Weitergabe löschen müssen.

Scheinrechnungen und Einziehung

Der faktische Geschäftsführer einer GmbH hatte Scheinrechnungen erstellt und dafür eine Provision in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme von den Rechnungsempfängern erhalten. Das Landgericht Hamburg hat in einem Berufungsurteil vom 19.09.2023 – 718 NBs 41/23 – entschieden, dass diese Provision strafrechtlich eingezogen werden kann als ein Vermögenswert, der für eine Straftat erlangt wurde.

Demgegenüber ist anerkannt, dass es nicht möglich ist, die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als „ersparte Steuer“ einzuziehen.

www.ra-schrank.de

Zwangsweises Entsperren von Mobiltelefonen

Der Bundesgerichtshof hält es in einem Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24 – für zulässig, wenn die Polizei ein Mobiltelefon durch zwangsweises Auflegen des Fingers des Beschuldigten entsperrt (vgl. §§ 81 b Abs. 1, 94 ff. StPO). Der beabsichtigte spätere Datenzugriff müsse allerdings verhältnismäßig sein. So hatten bereits Instanzgerichte entschieden.

Damit dürfte auch der zwangsweisen Entsperrung durch Gesichtserkennung der Weg geebnet sein.

Achtung! Diese Befugnis gilt nur gegenüber Beschuldigten, nicht gegenüber Zeugen (vgl. § 81 c StPO).

www.ra-schrank.de

Umsatzsteuer und Einziehung

Der Kläger, ein Ingenieur der Versorgungstechnik, hatte sich bestechen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Bestechungsgelder der Umsatzsteuer. Während des laufenden Steuerverfahrens wurde der Kläger strafrechtlich verurteilt und es wurde die Einziehung der erlangten Bestechungsgelder durch das Strafgericht angeordnet. Auf die Einziehungsentscheidung des Strafgerichts leistete der Kläger erhebliche Teilzahlungen. Insoweit begehrte er, dass die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt werden müsse. Der Bundesfinanzhof gab ihm in seinem Urteil vom 24.09.2024 – XI R6/23 – Recht.

Die Entscheidung fügt sich ein in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Täter durch eine Vermögensabschöpfung und die Besteuerung nicht doppelt belastet werden dürfe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990 – 1 BvL 4-7/87-).

www.ra-schrank.de

Neues zum Zugriff auf gespeicherte Daten von Mobiltelefonen

Das deutsche Strafprozessrecht enthält keine hohen Hürden, um auf gespeicherte Daten in Mobilfunktelefonen zuzugreifen (vgl. §§ 94,98 StPO). Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 04.10.2024-C-548/21-2 entschieden, dass der Zugriff auf solche Daten nicht voraussetzt, dass schwere Straftaten vorgeworfen werden, aber das Gericht verlangt, dass „die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definiert“ sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das deutsche Recht bislang nicht. Hier kann – vorbehaltlich der Verhältnismäßigkeit – im Ausgang wegen jeder Straftat und Ordnungswidrigkeit auf gespeicherte Daten in einem Mobilfunkgerät zurückgegriffen werden.

Der deutsche Gesetzgeber muss also reagieren. Bei einer Neuregelung werden dann hoffentlich auch praktisch wichtige Fragen wie Datenspiegelungen als milderes Mittel oder Fristen für die Durchsicht von Daten geregelt. In der Praxis des deutschen Strafprozesses herrscht derzeit insoweit „Wildwuchs“, der zu nicht angemessenen Ergebnissen für die Beschuldigten führen kann.

www.ra-schrank.de

Verständigung im Strafverfahren und Einziehung

In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2024 – 5 StR 433/24 – zugrunde lag, hatte sich der Angeklagte bei einem sog. Deal im Strafverfahren verpflichtet, auf sichergestelltes Geld zu verzichten.

Eine solche Vereinbarung kann, was der BGH betont, nicht wirksam abgeschlossen werden. Die Vorschriften zur Einziehung von Taterträgen haben zwingenden Charakter und sind nicht einer Verständigung im Strafverfahren zugänglich. Ein Verzicht auf sichergestelltes Geld würde die Vorschriften zu Einziehung umgehen.

www.ra-schrank.de