Einwilligung in eine Durchsuchung und Datenschutz

Bei einer Verkehrskontrolle bemerken die Polizeibeamten den Geruch von Marihuana. Sie fragen den Fahrzeugführer, ob sie Einblick in den Kofferraum werfen dürfen, was dieser gestattet. Dort finden sich zwei Kilo Marihuana.

Das Landgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 19.08.2021 – 10 Qs 43/21 – festgestellt, dass die Maßnahme der Beamten rechtswidrig war. Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gab es nicht. Gefahr im Verzug lag ebenfalls nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft nicht zuvor zur Gestattung der Durchsuchung angerufen worden war. Die Frage war nunmehr, ob die Einwilligung in die Durchsuchungsmaßnahme wirksam und damit die Durchsuchung des Kofferraums rechtmäßig war. Das Landgericht hält die Einwilligung für unwirksam, weil sie gegen das Datenschutzrecht verstieß, dass im Strafverfahren anwendbar ist (vgl. §§ 500 StPO, 51 BDSG). Da die Durchsuchung, so das Landgericht, zur Erhebung personenbezogener Daten erfolgen sollte, hätte der Beschuldigte jedenfalls darüber belehrt werden müssen, dass seine Einwilligung widerruflich sei, und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Ferner hätte er über den Zweck der Datenerhebung informiert werden müssen. Personenbezogene Daten waren hier der Besitz des Beschuldigten von Marihuana.

Leider hat das Landgericht nicht darüber entscheiden müssen, ob der Drogenfund trotzdem im Strafverfahren verwertet werden darf, denn dem Beschuldigten ist letztlich nicht damit gedient, sich mit der Rechtswidrigkeit der Maßnahme schmücken zu dürfen, wenn er letztlich wegen des unerlaubten Besitzes von Drogen verurteilt wird. Die Gerichte nehmen ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen an, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden (siehe nur (BGH, Urt. v. 18.04.2007 – 5 StR 546/06). Auf den ersten Blick scheint ein so schwerwiegender Verstoß nicht vorzuliegen. Bei näherer Betrachtung des Falles ist aber festzustellen, dass die Beamten auf cleverer Art, das Schweigerecht des Beschuldigten umgangen haben. Dass zu erläutern, führte in diesem Beitrag jedoch zu weit, soll jedoch nicht unerwähnt bleiben. Ein Beweisverwertungsverbot könnte also durchaus begründbar sein.

E-Scooter und Alkohol

Wer unter Alkoholeinfluss fahruntüchtig mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt, wird im Regelfall die Fahrerlaubnis verlieren. So hat das LG Flensburg in einem Beschluss vom 23.09.2021 -V QS 42/21- entschieden. In der Entscheidung wird diskutiert, ob von einem E-Scooter eine vergleichbare Gefahr ausgeht wie von anderen Kraftfahrzeugen. Kraftfahrzeuge werden durch Maschinenkraft bewegt und gelten daher als gefährlicher als etwa Fahrräder oder Pedelecs. Demzufolge sieht das Gesetz bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug im Regelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Auch wenn das Landgericht der Auffassung ist, dass ein Fahrer eines E-Scooters wie ein anderer Fahrer eines Kraftfahrzeuges, also etwa der Fahrer eines Mofas oder Mopeds, zu behandeln sei, ist diese Frage unter den Gerichten derzeit umstritten.

Das Landgericht hatte nicht zu der Frage zu entscheiden, wie hoch die Promillegrenze anzusetzen ist für die absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern. Bei Kraftfahrzeugen wird der Grenzwert bei 1,1 Promille gesehen, wohingegen für Fahrradfahrer ein Grenzwert von 1,6 Promille gilt. Überwiegend wird bei den Gerichten jedoch auch insoweit vertreten, dass beim E-Scooter die Grenze von 1,1 Promille anzunehmen sei (etwa OLG München, Beschl. v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20). Dennoch ist die Entwicklung im Fluss und muss weiter genau beobachtet werden.

Heizöl als Dieselkraftstoff und Steuern

Hohe Preise für Dieselkraftstoff mögen dazu verleiten steuerbegünstigtes Heizöl zweckzuentfremden.

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die höhere Steuer für Dieselkraftstoff anfällt, wenn Heizöl als Dieselkraftstoff verwendet wird. Sogar das bloße Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff löst die Steuer aus (siehe i.e. https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuern-im-Haushalt/Verwenden-von-Kraftstoffen/verwenden-von-kraftstoffen_node.html).

Übrigens: Heizöl wird in Deutschland farblich gekennzeichnet, sodass die Zollverwaltung stets erkennen kann, ob sich in einem Tank Heizöl oder Dieselkraftstoff befindet.

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Amateurfußball und Steuerhinterziehung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil vom 27. Juli 2021 – L 2 BA 26/21 – die Bezahlung eines Fußballspielers mit einer monatlichen “Garantiesumme” von 800 € als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesehen mit der Folge, dass der Verein Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen musste. Gegen den Spieler war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden.

Diese Problematik wird in Zukunft die Gerichte häufiger beschäftigen, da im Amateurfußball erhebliche Schwarzzahlungen an die Spieler geleistet werden.

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Luftsicherheit und Steuerhinterziehung

Zum Schutz der Luftsicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen prüft die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von bestimmten Personen, die in der zivilen Luftfahrt tätig sind, also auch Piloten.

Ein Pilot war wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte beim Finanzamt in der Steuererklärung die gemeinsame Veranlagung beantragt, obwohl er von seiner Ehefrau getrennt lebte. Die Unterschrift der Ehefrau unter die vermeintlich gemeinsame Steuererklärung machte er nach. Dadurch entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von knapp 4.000 €.

In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit nach dem Sicherheitsgesetz, „wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.“ (§ 7 Abs. 1 a Nr. 1 LuftSiG).

Daher sprach die Flugsicherheitsbehörde dem Piloten die Zuverlässigkeit ab, was praktisch einem Berufsverbot gleich kam. Zu Recht, wie das VG Düsseldorf in einem Beschluss vom 26.11.2021 entschied – 6L 1820/21 -.

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Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat als erstes Gericht in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Veräußerung von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zu versteuern sein können (Urteil vom 11. Juni 2021 – 5 K 1996/19 –).

In Fällen, in denen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung mit Kryptowährungen gehandelt wird, erlangt mithin der Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung große Bedeutung. Er wird in der Regel darüber entscheiden, ob die Gewinne versteuert werden müssen oder steuerfrei bleiben.

Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings mit der Revision angegriffen. Wir dürfen gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

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Videoaufnahme von Polizeieinsätzen

Ob die Aufzeichnung vertonter Videoaufnahmen bei Polizeieinsätzen strafbar ist, ist unter den Gerichten derzeit noch umstritten. Es steht unter Strafe, das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Landgericht Osnabrück stellt in einem Beschluss vom 24.09.2021 – 10 QS 49/21 – klar, dass vertonte Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen im frei zugänglichen Raum nicht strafbar seien, da die Äußerungen von Polizeibeamten in diesem Umfeld öffentlich sein. Es komme darauf an, ob eine „faktische Öffentlichkeit“ bestehe. Das sei der Fall, wenn beliebige andere Personen von frei zugänglichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen Diensthandlungen hätten beobachten können. Ob das tatsächlich geschehen sei, sei demgegenüber nicht entscheidend.

Damit folgt das Gericht einen Trend in der Rechtsprechung. Die Fälle der vorgenannten Art sind allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, so dass derzeit Rechtsunsicherheit besteht.

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Gewerbeuntersagung und Strohverhältnisse

Steuerschulden von Gewerbetreibenden können zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen. In diesen Fällen werden in der Praxis nicht selten zur Umgehung sog. Strohverhältnisse aufgebaut. Der Strohmann handelt lediglich als Marionette des Hintermannes. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen eine Strohperson ausgesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht in Regensburg (Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 – RN 5 K 18.484 –) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem gegen eine GmbH gewerberechtliche Maßnahmen ergriffen wurden, weil deren Geschäftsführer unzuverlässig war. Daraufhin setzte die GmbH einen neuen Geschäftsführer ein. Die Gewerbeaufsicht untersagte der GmbH daraufhin ihr Gewerbe mit der Behauptung, der neue Geschäftsführer sei lediglich ein Strohmann.

Das Verwaltungsgericht sah ein Strohverhältnis zwar nicht als nachgewiesen an, aber es genüge, dass der alte unzuverlässige Geschäftsführer nach wie vor Einfluss auf die Geschäftsführung nahm. Der Leitsatz des Gerichts insoweit lautet:

„Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein unzuverlässiger Dritter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Dritte einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes ausübt, der Geschäftsführer die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennt und der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist.“

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Steuerhinterziehung und Wettbewerbsregister

Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet dem Bundeskartellamt rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung mitzuteilen, die sodann ins Wettbewerbsregister eingetragen werden. Das Wettbewerbsregister informiert öffentliche Auftraggeber darüber, ob Unternehmen wegen Wirtschaftsdelikten von öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen sind.

Ein Strafurteil gegen eine natürliche Person wird eingetragen, wenn das Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn eine Leitungsperson für das Unternehmen gehandelt hat (§ 2 Abs. 3 WregG).

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Kein pauschaler Verweis auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht hatte über die Grunderwerbsteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerfahndung ermittelt hatte, dass ein anderer Kaufpreis bei einem Grundstückskauf vereinbart worden war als beim Notar angegeben. Die Steuerfahndung war zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger bestritt, einen Schwarzkaufpreis vereinbart zu haben.

Auch das Finanzgericht ging von einem schwarz vereinbarten Kaufpreis aus und verwies zur Begründung pauschal auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Das, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 17. August 2020 – II B 32/20 –, genüge nicht. Das Finanzgericht müsse sein Urteil begründen und damit seine eigenen Überlegungen zum Ausdruck bringen. Der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht genüge insoweit nicht.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob das Finanzgericht auf einen Ermittlungsbericht verweisen darf, sofern es sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzt.

In der Praxis werden wir daher leider weiterhin erleben, dass Finanzgerichte großzügig auf Ermittlungsberichte der Steuerfahndung zurückgreifen, statt unabhängig davon Feststellungen zu treffen. In Zukunft werden die Finanzgericht jedoch darauf zu achten haben, dass sie auf diese Berichte nicht nur pauschal zu verweisen, sondern sich mit ihnen auch inhaltlich auseinandersetzen.

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