Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhangen werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die die Gesellschaft bereichert hat oder ihre Pflichten verletzt.
Das Bayerisches Oberste Landesgericht stellt in einem Beschluss vom 07.07.2025 – 202 ObOWi 278/25 – klar, dass immer auch Feststellungen zur konkreten Verantwortlichkeit einer Leitungsperson getroffen werden müssen. Dagegen wird in der Praxis oft verstoßen. Im zu entscheidenden Fall hatte ein rumänisches Transportunternehmen einen Transport durch Deutschland durchgeführt, obwohl das Fahrzeug Überlänge hatte. Das Amtsgericht, dessen Urteil aufgehoben wurde, hatte nicht verlässlich festgestellt, dass eine Leitungsperson der Gesellschaft die konkrete Fahrt angeordnet hatte oder dafür Verantwortung trug.
