Verstoß gegen E-Rechnungspflicht als Ordnungswidrigkeit

Ab 01.01.2025 gilt grundsätzlich bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern die Pflicht, eine E-Rechnung zu erteilen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 bis 6, 2 Nr. 1 UStG). Das Gesetz sieht Übergangsfristen vor. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € wird es jedoch spätestens ab dem 01.01.2027 ernst.

Wird eine E-Rechnung entgegen einer Verpflichtung nicht rechtzeitig erteilt, sieht das Gesetz eine Ordnungswidrigkeit vor, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch leichtfertig begangen werden kann (vgl. § 26 a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wer künftig mit der Finanzverwaltung wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit Ärger bekommt, sollte rechtlichen Rat suchen, denn Einzelheiten sind hier streitig. Das gilt insbesondere, solange die Finanzverwaltung noch keine zentrale Sammelstelle für E-Rechnungen eingerichtet hat. Es gibt insoweit also Ansätze für eine Verteidigung.

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