Seit 30.12.2021 kann ein Strafverfahren zum Nachteil eines Freigesprochenen wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel auftauchen, die dringende Gründe dafür bilden, dass der Freigesprochene wegen Mordes zu verurteilen ist (vgl. i.e. § 362 Nr. 5 StPO). Das OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2022, 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22 hält diese Neuregelung für verfassungsgemäß.